Das Ru­ma Mar­ker-Sys­tem in Justizvollzugsanstalten und der Bewährungshilfe

 

Die Kon­trol­le auf Dro­gen­miss­brauch im Straf­voll­zug ist ge­setz­lich ge­re­gelt. So hei­ßt es bei­spiels­wei­se im Straf­voll­zugs­ge­setz Nord­rhein-West­fa­len (StVollzG NRW): 

 

§ 65 Maß­nah­men zur Fest­stel­lung von Sucht­mit­tel­kon­sum

(1) Zur Auf­recht­erhal­tung der Si­cher­heit oder Ord­nung der An­stalt kön­nen all­ge­mein oder im Ein­zel­fall Maß­nah­men an­ge­ord­net wer­den, die ge­eig­net sind, den Miss­brauch von Sucht­mit­teln fest­zu­stel­len. Die­se Maß­nah­men dür­fen nicht mit ei­nem kör­per­li­chen Ein­griff ver­bun­den sein. 

Auch hier stellt sich die Fra­ge der Pro­ben­in­te­gri­tät, je­doch mit ei­ner wei­te­ren Ein­schrän­kung: Ein­ser­seits müs­sen die Er­geb­nis­se ei­ner ge­richt­li­chen Über­prü­fung stand­hal­ten, an­de­rer­seits schlie­ßt das Ver­bot des kör­per­li­chen Ein­griffs Test­ver­fah­ren über Blut oder Spei­chel von vor­ne­her­ein aus. Zur Ge­win­nung von Blut muss zwin­gend die Haut durch­sto­chen wer­den. Die Sti­mu­la­ti­on des Spei­chel­flus­ses zur Ge­win­nung ei­ner aus­rei­chend gro­ßen Pro­be stellt ei­nen Ein­griff in die na­tür­li­che Kör­per­funk­ti­on dar. 

Folg­lich bleibt nur Urin als ge­eig­ne­tes Un­ter­su­chungs­me­di­um. Urin wird in aus­rei­chen­der Men­ge pro­du­ziert, und die Ana­ly­se­ver­fah­ren sind, im Ge­gen­satz zu de­nen für Spei­chel oder Ka­pil­lar­blut, er­probt und eta­bliert. Wei­ter In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter "war­um Urin". 

Im Rah­men der Be­wäh­rungs­hil­fe stellt sich die La­ge ein we­nig an­ders dar. Zwar kann das Ge­richt laut Straf­ge­setz­buch § 68b die Wei­sung er­tei­len, dass sich die ver­ur­teil­te Per­son ei­ner Sucht­mit­tel­kon­trol­le zu un­ter­zie­hen hat. Je­doch ist die­se laut StGB § 56c der Ein­wil­li­gung des/der Ver­ur­teil­ten un­ter­wor­fen, so­fern die­se mit ei­nem kör­per­li­chen Ein­griff ver­bun­den ist: 

 

§ 56c Weisungen 

(3) Die Weisung, 
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder 
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, 
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. 

Damit bleibt auch für den Bereich Bewährungshilfe Urin die Matrix der Wahl, und die bewährten Vorzüge des Ruma Marker-Systems stehen in vollem Umfang zur Verfügung: 

 

  • sichere Zuordnung der Urinprobe ohne Sichtkontrolle 
  • sichere, forensisch akkreditierte Analyse der Probenintegrität nach neuestem Stand der Wissenschaft und Technik 
  • Planungssicherheit bei Ihren organisatorischen Abläufen ohne Wartezeiten auf der Toilette oder gleichgeschlechtliche Begleitung.