Das Ruma Marker-System in Justizvollzugsanstalten und der Bewährungshilfe
Die Kontrolle auf Drogenmissbrauch im Strafvollzug ist gesetzlich geregelt. So heißt es beispielsweise im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW):
§ 65 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Auch hier stellt sich die Frage der Probenintegrität, jedoch mit einer weiteren Einschränkung: Einserseits müssen die Ergebnisse einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, andererseits schließt das Verbot des körperlichen Eingriffs Testverfahren über Blut oder Speichel von vorneherein aus. Zur Gewinnung von Blut muss zwingend die Haut durchstochen werden. Die Stimulation des Speichelflusses zur Gewinnung einer ausreichend großen Probe stellt einen Eingriff in die natürliche Körperfunktion dar.
Folglich bleibt nur Urin als geeignetes Untersuchungsmedium. Urin wird in ausreichender Menge produziert, und die Analyseverfahren sind, im Gegensatz zu denen für Speichel oder Kapillarblut, erprobt und etabliert. Weiter Informationen hierzu finden Sie unter "warum Urin".
Im Rahmen der Bewährungshilfe stellt sich die Lage ein wenig anders dar. Zwar kann das Gericht laut Strafgesetzbuch § 68b die Weisung erteilen, dass sich die verurteilte Person einer Suchtmittelkontrolle zu unterziehen hat. Jedoch ist diese laut StGB § 56c der Einwilligung des/der Verurteilten unterworfen, sofern diese mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist:
§ 56c Weisungen
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Damit bleibt auch für den Bereich Bewährungshilfe Urin die Matrix der Wahl, und die bewährten Vorzüge des Ruma Marker-Systems stehen in vollem Umfang zur Verfügung:
- sichere Zuordnung der Urinprobe ohne Sichtkontrolle
- sichere, forensisch akkreditierte Analyse der Probenintegrität nach neuestem Stand der Wissenschaft und Technik
- Planungssicherheit bei Ihren organisatorischen Abläufen ohne Wartezeiten auf der Toilette oder gleichgeschlechtliche Begleitung.